Augsburger Feuerwehr Museum e. V.

Satzung

Stand: 26.06.2015

 

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Augsburger Feuerwehr Museum".

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V.".

(3) Der Sitz des Vereins ist Augsburg.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, das der Verein sich zur Aufgabe gemacht hat, ein Feuerwehrmuseum in Augsburg einzurichten und zu unterhalten. Er soll die Zeugnisse der organisatorischen und technischen Entwicklung des Feuerwehrwesens u.a. der Region Augsburg sammeln und sie den Feuerwehrmitgliedern, sowie der Öffentlichkeit zugänglich machen. Dadurch soll die geschichtliche Tradition des Feuerwehrwesens wachgehalten und sein jeweiliger technischer Stand offenbar gemacht werden.

 

(2) Das Museum soll eine Stätte der Erinnerung an die Feuerwehrmitglieder sein, die ihr Leben oder ihre Gesundheit im Feuerwehreinsatz für die Allgemeinheit hingaben.

 

(3) Die Jugend soll durch das Museum an die Werte der Nächstenhilfe und des Dienstes an der Gemeinschaft gemahnt und damit am Feuerwehrdienst interessiert werden.

 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirschaftliche Zwecke,.

 

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigung begünstigt werden.

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person oder Personenvereinigungen (Einzelmitglieder, Körperschaften, Anstalten, Verbände, Vereinigungen und Unternehmen) werden. Die Mitgliedschaft ist nicht an eine Zugehörigkeit zur Feuerwehr gebunden.

 

(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichen Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

(3) Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeträgen zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von einer Zahlung befreit.

 

(4) Mitglieder, die sich besonders im den Verein verdienst gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

(5) Es gibt drei Arten von Mitgliedschaft:

1. Aktive Mitglieder

2. Fördernde Mitglieder

3. Ehrenmitglieder

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erloschen).

 

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. 

 

(4) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

§5 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassier

e) mind. 2 Beisitzern

 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

 

(3) Der Vorstand kann für das Erreichen des Vereinszweckes Geschäftsordnungen erlassen.

 

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angebe des Zwecks und der Gründe verlangt.

 

(2) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

 

(3) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt, Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§8 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung sind für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, den Kassenbestand des abgelaufenen Jahres und die vollständige Vorlage der Rechnungsbelege sowie die ordnungsgemäße Verbuchung aller Ein- und Ausgänge zu überprüfen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§9 Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder der Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen werden ersetzt.

 

§10 Auflösung

(1) Zur Auflösung der Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an "Paulinchen - Initiative für brandverletzte Kinder e.V.", "Segeberger Chaussee 35, 22850 Norderstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Augsburg, den 26.06.2015